, umso höher die Genauigkeit.



... FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DES DIENSTUNFALL-, REISEKOSTEN-, UMZUGSKOSTEN- UND TRENNUNGSGELDRECHTS (BMJVWIDVERTRANO) SCHLUSSFORMEL ...



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IN VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON GELDFORDERUNGEN NACH DEM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN POLIZEIVERTRAG 1 (SCHWEIZERISCHE-GELDFORDERUNGEN-E-RECHTSVERKEHRS ...



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IN VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON GELDFORDERUNGEN NACH DEM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN POLIZEIVERTRAG 1 (SCHWEIZERISCHE-GELDFORDERUNGEN-E-RECHTSVERKEHRS ...



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... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS UND DER ELEKTRONISCHEN AKTENFÜHRUNG BEIM BUNDESAMT FÜR JUSTIZ IN VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON GELDFORDERUNGEN NACH DEM DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN POLIZEIVERTRAG 1 (SCHWEIZERISCHE-GELDFORDERUNGEN-E-RECHTSVERKEHRS ...



... 3 Satz 1, des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des § 110a Absatz 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 jeweils im Einvernehmen mit dem ...



... UND ORGANISATION DES NATIONALEN NORMENKONTROLLRATES (1) Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundesminister der Justiz schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor. Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit ...



... Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ ...



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... ) § 25 AUFSICHT; GENEHMIGUNG DER SATZUNG DER VERKEHRSOPFERHILFE (1) Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz, soweit sie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. (2) Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedürfen der ...