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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 71 - 80 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 11 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 11 ZUSTÄNDIGKEITEN DES BUNDESAMTES FÜR AUSRÜSTUNG, INFORMATIONSTECHNIK UND NUTZUNG DER BUNDESWEHR Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik ...
§ 12 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 12 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BUNDESANSTALT FÜR MATERIALFORSCHUNG UND -PRÜFUNG (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde ...
§ 13 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 13 ZUSTÄNDIGKEITEN DES BUNDESAMTES FÜR DIE SICHERHEIT DER NUKLEAREN ENTSORGUNG Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige ...
§ 14 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 14 ZUSTÄNDIGKEITEN DES UMWELTBUNDESAMTES Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes. * zum Seitenanfang ...
§ 15 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 15 ZUSTÄNDIGKEITEN DER FÜR DIE SCHIFFSSICHERHEIT ZUSTÄNDIGEN BUNDESUNMITTELBAREN BERUFSGENOSSENSCHAFT Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare ...
§ 16 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 16 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BENANNTEN STELLEN (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Baumusterprüfungen ...
§ 16a GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 16A ZUSTÄNDIGKEITEN DER WASSERSTRAßEN- UND SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG DES BUNDES (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung ...
Eingangsformel DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm*
... DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * ...
§ 17 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 17 PFLICHTEN DES VERSENDERS Der Versender und der Beauftragte des Versenders 1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung ...
§ 18 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 18 PFLICHTEN DES FÜR DAS PACKEN ODER BELADEN EINER GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT VERANTWORTLICHEN Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit ...
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