zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 23 PFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS Der Schiffsführer 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 6 RISIKOBEWERTUNG (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 24 PFLICHTEN DES MIT DER PLANUNG DER BELADUNG BEAUFTRAGTEN Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 25 PFLICHTEN DES EMPFÄNGERS Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 8 INTERNATIONALES ZEUGNIS ÜBER DIE GEFAHRENABWEHR AN BORD EINES SCHIFFES (1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 26 PFLICHTEN MEHRERER BETEILIGTER (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten bei der Beförderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 9 SICHERHEITSERKLÄRUNG (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 27 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 10 KOMMUNIKATION (1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kontaktstelle des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 11 SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes ...