Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 71 - 80 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 23 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 23 PFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS Der Schiffsführer 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ...
§ 6 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 6 RISIKOBEWERTUNG (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist für die ...
§ 24 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 24 PFLICHTEN DES MIT DER PLANUNG DER BELADUNG BEAUFTRAGTEN Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach ...
§ 25 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 25 PFLICHTEN DES EMPFÄNGERS Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer ...
§ 8 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 8 INTERNATIONALES ZEUGNIS ÜBER DIE GEFAHRENABWEHR AN BORD EINES SCHIFFES (1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes ...
§ 26 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 26 PFLICHTEN MEHRERER BETEILIGTER (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten bei der Beförderung ...
§ 9 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 9 SICHERHEITSERKLÄRUNG (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer ...
§ 27 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 27 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
§ 10 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 10 KOMMUNIKATION (1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kontaktstelle des ...
§ 11 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 11 SCHULUNGEN UND ÜBUNGEN (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 next

neue Volltext-Suche