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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
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- § 282 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 282 ABFINDUNGSANGEBOT (1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs
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- § 13 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 13 ÜBERGANGSREGELUNG FÜR GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK SOWIE IHR GEWÄHRTE DARLEHEN (1) Die von der Deutschen Genossenschaftsbank
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- § 1 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 1 ARTEN DER UMWANDLUNG; GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 1. durch Verschmelzung; 2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); 3. durch Vermögensübertragung
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- § 88 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 88 GESCHÄFTSGUTHABEN BEI DER AUFNAHME VON KAPITALGESELLSCHAFTEN UND RECHTSFÄHIGEN VEREINEN (1) Ist an der Verschmelzung eine Kapitalgesellschaft als übertragender Rechtsträger beteiligt, so ist jedem Anteilsinhaber dieser Gesellschaft
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- § 186 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 186 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register
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- § 283 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 283 VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1
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- § 14 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 14 ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNG SOWIE FÜR EHEMALIGE BEAMTE (1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben und Betriebsteilen der Aktiengesellschaft
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- § 2 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 2 ARTEN DER VERSCHMELZUNG Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger
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- § 89 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 89 EINTRAGUNG DER GENOSSEN IN DIE MITGLIEDERLISTE; BENACHRICHTIGUNG (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jedes neue Mitglied nach der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft
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- § 187 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 187 BEKANNTMACHUNG DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
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