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Trefferliste für 'zulassungs'
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- § 25 MPVerfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 25 PRÜFUNGSUNTERLAGEN (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
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- § 30b StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 30B BERECHNUNG DES HUBRAUMS Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen: 1. Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt. 2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle
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- § 69b StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 69B (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 106 LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 106 VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines
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- § 26 MPVerfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 26 ÜBERGANGSVORSCHRIFT (1) Beschlüsse über das Ergebnis und über das
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- § 30c StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 30C VORSTEHENDE AUßENKANTEN, FRONTSCHUTZSYSTEME (1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen
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- § 70 StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 70 AUSNAHMEN (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und
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- § 106a LuftVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 106A SELBSTBEHALT Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden. * zum Seitenanfang * Impressum
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- Anlage 1 MPVerfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) ANLAGE 1 (ZU § 21) BEWERTUNGSMAßSTAB UND -SCHLÜSSEL (Fundstelle: BGBl
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- § 30d StVZO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 30D KRAFTOMNIBUSSE (1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. (2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die
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