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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 801 - 810 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1616 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1616 GEBURTSNAME BEI ELTERN MIT EHENAMEN Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 1617 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617 GEBURTSNAME BEI ELTERN OHNE EHENAMEN UND GEMEINSAMER SORGE (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der ...
§ 1617a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617A GEBURTSNAME BEI ELTERN OHNE EHENAMEN UND ALLEINSORGE (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt ...
§ 1617b BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617B NAME BEI NACHTRÄGLICHER GEMEINSAMER SORGE ODER SCHEINVATERSCHAFT (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das ...
§ 1617c BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617C NAME BEI NAMENSÄNDERUNG DER ELTERN (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich ...
§ 1617d BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617D NAME NACH SCHEIDUNG DER ELTERN ODER TOD EINES ELTERNTEILS (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam ...
§ 1617e BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617E EINBENENNUNG, RÜCKBENENNUNG (1) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ...
§ 1617f BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617F GESCHLECHTSANGEPASSTE FORM DES GEBURTSNAMENS NACH SORBISCHER TRADITION UND AUSLÄNDISCHEN RECHTSORDNUNGEN (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden ...
§ 1617g BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617G GEBURTSNAME NACH FRIESISCHER TRADITION (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe ...
§ 1617h BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1617H GEBURTSNAME NACH DÄNISCHER TRADITION (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit ...
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