weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 303e Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 61 VERSTEUERUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN IN WASSERFAHRZEUGEN (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH UND GEBÜHRENERHEBUNG Das Bundesinstitut für Arzneimittel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 62 ANMELDUNG DES KOHLEBETRIEBS (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 2 ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD (1) Die Gebührenschuld für eine individuell ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 63 EINRICHTUNG DES KOHLEBETRIEBS Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 3 GEBÜHRENSCHULDNER (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 64 PFLICHTEN DES BETRIEBSINHABERS (1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON DATEN NACH DEN REGELUNGEN DER DATENTRANSPARENZVERORDNUNG (DATENTRANSPARENZ-GEBÜHRENVERORDNUNG - DATRAGEBV) § 4 BEFREIUNG VON DER ZAHLUNG DER GEBÜHREN UND VON DER ERSTATTUNG DER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 65 ANTRAG AUF ERLAUBNIS FÜR KOHLEBETRIEBE UND KOHLELIEFERER (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert ...