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Trefferliste für 'zpo'
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- § 813a ZPO - Einzelnorm



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- § 813b ZPO - Einzelnorm



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- § 814 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 814 ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)(2) Eine öffentliche Versteigerung
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- § 815 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 815 GEPFÄNDETES GELD (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen
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- § 816 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 816 ZEIT UND ORT DER VERSTEIGERUNG (1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich
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- § 817 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 817 ZUSCHLAG UND ABLIEFERUNG (1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung
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- § 817a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 817A MINDESTGEBOT (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem
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- § 818 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 818 EINSTELLUNG DER VERSTEIGERUNG Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 819 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 819 WIRKUNG DES ERLÖSEMPFANGES Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
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- § 820 ZPO - Einzelnorm



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