weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 1 ANTRAG, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 2 ERKLÄRUNG ÜBER MITBERECHTIGTE Wer einen Anspruch auf Entschädigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 2 AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Kanten- und Flächenveredelung, 2. Schliff und Gravur, 3. Glasmalerei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 3 GÜTLICHE EINIGUNG (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 4 FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG UND DES HÄRTEAUSGLEICHS (1) Kommt eine ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASVEREDLER/ZUR GLASVEREDLERIN § 4 AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ENTSCHÄDIGUNG UND HÄRTEAUSGLEICH NACH DEM ENERGIESICHERUNGSGESETZ (ENERGIESICHERUNGSGESETZENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG - ENSIGENTSCHV) § 5 VOLLSTRECKUNG (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 3 Abs ...