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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 4 IRegBV - Einzelnorm



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IMPLANTATEREGISTERS DEUTSCHLAND (IMPLANTATEREGISTER-BETRIEBSVERORDNUNG - IREGBV) § 4 STELLUNG DER MITGLIEDER (1) Die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben die Tätigkeit in der Auswertungsgruppe im Rahmen ihres Hauptamtes oder ihrer arbeitsvertraglichen ...
- AMGZSAV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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§ 5 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes § 5a Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes und von der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung § 6 Ausnahmen vom Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes § 7 Ausnahmen vom Sechzehnten Abschnitt ...
- § 6 OrthoptAPrV - Einzelnorm



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sich auf folgende Fächer: 1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems, 2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel, 3. Augenbewegungsstörungen, 4. Orthoptik und Pleoptik, 5. Neuroophthalmologie, 6. Optik und Brillenlehre, 7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge ...
- § 1 SGB5§303fEÜV - Einzelnorm



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§ 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 5 IRegBV - Einzelnorm



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der Mitglieder oder im Fall ihrer Verhinderung der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter gefasst. Die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben ein einfaches Stimmrecht gemeinsam aus. (5) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, das Verfahren in ...
- Anlage BtMBinHV - Einzelnorm



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- 3) 1 Allgemeine Vorgaben zum Ausfüllen des Abgabebelegs 1.1 Für jeden Teil des Abgabebelegs werden auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Musterdateien zur Verfügung gestellt. 1.2 Abgabebeleg-Nummern 1.2.1 Jeder Abgabebeleg ist mit einer Abgabebeleg ...
- § 351 SGB 5 - Einzelnorm



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Authentifizierung der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist, eine Komponente nach Satz 1 zu ...
- AMPreisV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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§ 4 Apothekenzuschläge für Stoffe § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen § 6 Notdienst § 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung § 8 Sonderbeschaffung § 9 Angaben auf der Verschreibung § 10 Zuschläge der Tierärzte ...
- § 3 AMVV - Einzelnorm



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der abgegebenen Packungen nach § 47a Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Datum der Abgabe einzutragen und die Durchschrift mit dem Arzneimittel der Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuzustellen. Die Originale verbleiben bei dem pharmazeutischen Unternehmer ...
- § 1 SaRegG - Einzelnorm



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ÜBER DEN SPENDER NACH HETEROLOGER VERWENDUNG VON SAMEN (SAMENSPENDERREGISTERGESETZ - SAREGG) § 1 SAMENSPENDERREGISTER (1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt. (2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch ...
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