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Trefferliste für '1975 and bgb'
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- § 1624 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1624 AUSSTATTUNG AUS DEM ELTERNVERMÖGEN (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder
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- § 1625 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1625 AUSSTATTUNG AUS DEM KINDESVERMÖGEN Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
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- § 1626 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626 ELTERLICHE SORGE, GRUNDSÄTZE (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge
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- § 1626a BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626A ELTERLICHE SORGE NICHT MITEINANDER VERHEIRATETER ELTERN; SORGEERKLÄRUNGEN (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. wenn sie
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- § 1626b BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626B BESONDERE WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN DER SORGEERKLÄRUNG (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben
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- § 1626c BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626C PERSÖNLICHE ABGABE; BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIGER ELTERNTEIL (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung
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- § 1626d BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626D FORM; MITTEILUNGSPFLICHT (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums
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- § 1626e BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1626E UNWIRKSAMKEIT Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 1627 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1627 AUSÜBUNG DER ELTERLICHEN SORGE Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich
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- § 1628 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1628 GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN DER ELTERN Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für
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