zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBENTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR AUSWURFBEGRENZUNG VON HOLZSTAUB - 7. BIMSCHV) § 10 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 3 MINDESTABSTAND Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 4 EMISSIONSBEZOGENE ANFORDERUNGEN FÜR ANLIEFERUNG, AUFBEREITUNG, STOFFTRENNUNG UND LAGERUNG UND ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 5 EMISSIONSBEZOGENE ANFORDERUNGEN FÜR BIOLOGISCHE BEHANDLUNG, PROZESSWÄSSER UND BRÜDENKONDENSATE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 6 EMISSIONSGRENZWERTE Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 7 ABLEITBEDINGUNGEN FÜR ABGASE Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 8 MESSVERFAHREN UND MESSEINRICHTUNGEN (1) Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 9 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Der Betreiber hat 1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER ANLAGEN ZUR BIOLOGISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN - 30. BIMSCHV) § 10 AUSWERTUNG UND BEURTEILUNG VON KONTINUIERLICHEN MESSUNGEN (1) Während des Betriebes der biologischen ...