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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 7 ALV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SEELOTSREVIERE UND IHRE GRENZEN (ALLGEMEINE LOTSVERORDNUNG - ALV) § 7 FÜHRUNG DER BÖRT- UND SCHIFFSLISTE (1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
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- Anlage 1 EnVKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN, KRAFTFAHRZEUGEN UND REIFEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSGESETZ - ENVKG) ANLAGE 1 (ZU § 16 ABSATZ 1 SATZ
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- § 8 ALV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SEELOTSREVIERE UND IHRE GRENZEN (ALLGEMEINE LOTSVERORDNUNG - ALV) § 8 DURCHFÜHRUNG DER LOTSTÄTIGKEIT (1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen
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- Anlage 2 EnVKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN, KRAFTFAHRZEUGEN UND REIFEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSGESETZ - ENVKG) ANLAGE 2 (ZU § 16 ABSATZ 1 SATZ
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- § 9 ALV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SEELOTSREVIERE UND IHRE GRENZEN (ALLGEMEINE LOTSVERORDNUNG - ALV) § 9 BEENDIGUNG DER LOTSTÄTIGKEIT Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen
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- Anlage 3 EnVKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN, KRAFTFAHRZEUGEN UND REIFEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSGESETZ - ENVKG) ANLAGE 3 (ZU § 16 ABSATZ 2) ZEITLICHE
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- § 10 ALV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SEELOTSREVIERE UND IHRE GRENZEN (ALLGEMEINE LOTSVERORDNUNG - ALV) § 10 MITZUFÜHRENDE UNTERLAGEN Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der
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- Anlage 4 EnVKG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN, KRAFTFAHRZEUGEN UND REIFEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSGESETZ - ENVKG) ANLAGE 4 (ZU § 3 ABSATZ 4) POSTER ZUM
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- § 11 ALV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SEELOTSREVIERE UND IHRE GRENZEN (ALLGEMEINE LOTSVERORDNUNG - ALV) § 11 UNTERRICHTUNG DER SCHIFFSFÜHRUNG Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden
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- Eingangsformel EnVKV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG - ENVKV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
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