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Trefferliste für '1589 and bgb'

Dokument 871 - 880 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 197 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 197 DREIßIGJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit ...
§ 2066 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2066 GESETZLICHE ERBEN DES ERBLASSERS Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ...
§ 198 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 198 VERJÄHRUNG BEI RECHTSNACHFOLGE Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene ...
§ 2067 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2067 VERWANDTE DES ERBLASSERS Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben ...
§ 199 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 199 BEGINN DER REGELMÄßIGEN VERJÄHRUNGSFRIST UND VERJÄHRUNGSHÖCHSTFRISTEN (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der ...
§ 2068 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2068 KINDER DES ERBLASSERS Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ...
§ 200 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 200 BEGINN ANDERER VERJÄHRUNGSFRISTEN Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ...
§ 2069 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2069 ABKÖMMLINGE DES ERBLASSERS Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als ...
§ 201 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 201 BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST VON FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHEN Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren ...
§ 2070 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 2070 ABKÖMMLINGE EINES DRITTEN Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder ...
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