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Trefferliste für '1975 and bgb'
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- §§ 1668 bis 1670 BGB - Einzelnorm



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- § 1671 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1671 ÜBERTRAGUNG DER ALLEINSORGE BEI GETRENNTLEBEN DER ELTERN (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht
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- § 1672 BGB - Einzelnorm



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- § 1673 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1673 RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE BEI RECHTLICHEM HINDERNIS (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge
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- § 1674 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1674 RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE BEI TATSÄCHLICHEM HINDERNIS (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben
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- § 1674a BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1674A RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE FÜR EIN VERTRAULICH GEBORENES KIND Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge
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- § 1675 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1675 WIRKUNG DES RUHENS Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 1676 BGB - Einzelnorm



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- § 1677 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1677 BEENDIGUNG DER SORGE DURCH TODESERKLÄRUNG Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt
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- § 1678 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1678 FOLGEN DER TATSÄCHLICHEN VERHINDERUNG ODER DES RUHENS FÜR DEN ANDEREN ELTERNTEIL (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil
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