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- § 69 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 69 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 4 MilchKennzV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 4 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
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- § 70 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 70 VERTEILUNG DER BEITRAGSLAST UND ZAHLUNG DER BEITRÄGE (1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Landwirten von ihnen selbst, 2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen
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- § 4a MilchKennzV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 4A ANPASSUNG AN DIE VERORDNUNG (EU) NR. 1169/2011 UND AN DIE LEBENSMITTELINFORMATIONS-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
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- § 71 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 71 FÄLLIGKEIT UND WIRKSAMKEIT VON BEITRÄGEN (1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig. (2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre
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- § 5 MilchKennzV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG WÄRMEBEHANDELTER KONSUMMILCH (KONSUMMILCH-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 5 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Milch, die 1. nicht den Fettgehaltsstufen für
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- § 72 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 72 WIEDERAUFFÜLLUNG GEMINDERTER ANRECHTE (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz
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- Eingangsformel EnVKV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG - ENVKV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
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- § 73 ALG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE (ALG) § 73 AUSKUNFTS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die Datenstelle der
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- § 1 EnVKV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG VON ENERGIEVERBRAUCHSRELEVANTEN PRODUKTEN MIT ANGABEN ÜBER DEN VERBRAUCH AN ENERGIE UND AN ANDEREN WICHTIGEN RESSOURCEN (ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG - ENVKV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für
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