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- § 93 GenG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE ERWERBS- UND WIRTSCHAFTSGENOSSENSCHAFTEN (GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 93 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen
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- § 22 WODrittelbG - Einzelnorm



... WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER DER ARBEITNEHMER NACH DEM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ (WAHLORDNUNG ZUM DRITTELBETEILIGUNGSGESETZ - WODRITTELBG) § 22 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN, BEKANNTMACHUNG DES UNTERNEHMENS (1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt ...
- § 53 3. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 53 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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- § 5 TextilKennzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TEXTILKENNZEICHNUNGSGESETZ (TEXTILKENNZG) § 5 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN (1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren
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- § 49 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



... ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 49 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift ...
- § 49 UERV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ZUR ANRECHNUNG VON UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGEN AUF DIE TREIBHAUSGASQUOTE 1, 2 (UPSTREAM-EMISSIONSMINDERUNGS-VERORDNUNG - UERV) § 49 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN, UMGANG MIT INFORMATIONEN (1) Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht ...
- § 19 WO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 19 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 53 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 53 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer
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- § 56 WOS - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 56 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum ...
- § 13 BMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 13 AUFBEWAHRUNG VON DATEN (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern
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