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Trefferliste für 'aufbewahrung'

Dokument 81 - 90 von 764 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 31 DPMAV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS DEUTSCHE PATENT- UND MARKENAMT (DPMA-VERORDNUNG - DPMAV) § 31 AUFBEWAHRUNG VON EINGEREICHTEN GEGENSTÄNDEN ODER UNTERLAGEN Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt ...
§ 19 WO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 19 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 57 MTAPrV - Einzelnorm****
... - UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR MEDIZINISCHE TECHNOLOGINNEN UND MEDIZINISCHE TECHNOLOGEN 1 (MT-AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) § 57 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich ...
§ 12 HAV - Einzelnorm****
... ZUR ABSTIMMUNG ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ZUSATZVERSICHERUNG (HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ABSTIMMUNGSVERORDNUNG - HAV) § 12 AUFBEWAHRUNG DER ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den ...
§ 152 HGB - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 152 AUFBEWAHRUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN; EINSICHT IN DIE GESCHÄFTSUNTERLAGEN (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung ...
§ 6 ZDPersAV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 6 AUFBEWAHRUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom zuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur aufbewahrt und vor unbefugter ...
§ 23 FinVermV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZANLAGENVERMITTLUNG (FINANZANLAGENVERMITTLUNGSVERORDNUNG - FINVERMV) § 23 AUFBEWAHRUNG Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger ...
§ 77 PStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONENSTANDSGESETZ (PSTG) § 77 FORTFÜHRUNG, AUFBEWAHRUNG UND BENUTZUNG DER FAMILIENBÜCHER (1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend ...
§ 30 ZAG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 30 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf ...
§ 8 VRegV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 8 AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist ...
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