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- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR MEDIZINISCHE TECHNOLOGINNEN UND MEDIZINISCHE TECHNOLOGEN 1 (MT-AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - MTAPRV) § 57 AUFBEWAHRUNG DER PRÜFUNGSUNTERLAGEN UND EINSICHTNAHME (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich ...
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ZUR ABSTIMMUNG ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ZUSATZVERSICHERUNG (HÜTTENKNAPPSCHAFTLICHE ABSTIMMUNGSVERORDNUNG - HAV) § 12 AUFBEWAHRUNG DER ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den ...
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VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG DER PERSONALAKTEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR DEN ZIVILDIENST (ZIVILDIENST-PERSONALAKTENVERORDNUNG - ZDPERSAV) § 6 AUFBEWAHRUNG DER PERSONALAKTE (1) Die Personalakte wird während der Bearbeitung vom zuständigen Personal und im Übrigen in einer Registratur aufbewahrt und vor unbefugter ...
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