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Trefferliste für 'aufbewahrung'
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- § 13 GerPräsWO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE PRÄSIDIEN DER GERICHTE § 13 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier
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- § 8 VRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZENTRALE VORSORGEREGISTER (VORSORGEREGISTER-VERORDNUNG - VREGV) § 8 AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
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- § 22 WpPG - Einzelnorm



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VON WERTPAPIEREN ZUM HANDEL AN EINEM ORGANISIERTEN MARKT ZU VERÖFFENTLICHEN IST (WERTPAPIERPROSPEKTGESETZ - WPPG) § 22 ELEKTRONISCHE EINREICHUNG, AUFBEWAHRUNG (1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem ...
- § 29 AMWHV - Einzelnorm



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DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) § 29 AUFBEWAHRUNG DER DOKUMENTATION (1) Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstellung einschließlich der Freigabe, die Laborkontrollen, die Lagerung ...
- § 97 StrlSchV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ VOR DER SCHÄDLICHEN WIRKUNG IONISIERENDER STRAHLUNG (STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG - STRLSCHV) § 97 AUFBEWAHRUNG UND BEREITHALTEN VON UNTERLAGEN (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz ...
- § 14 MaBV - Einzelnorm



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DER IMMOBILIENMAKLER, DARLEHENSVERMITTLER, BAUTRÄGER, BAUBETREUER UND WOHNIMMOBILIENVERWALTER (MAKLER- UND BAUTRÄGERVERORDNUNG - MABV) § 14 AUFBEWAHRUNG (1) Die in § 10 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss ...
- § 7 PfandlV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN GESCHÄFTSBETRIEB DER GEWERBLICHEN PFANDLEIHER (PFANDLEIHERVERORDNUNG - PFANDLV) § 7 AUFBEWAHRUNG Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder ...
- § 53 2. WOMitbestG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (2. WOMITBESTG) § 53 AUFBEWAHRUNG DER WAHLAKTEN Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer
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- § 9 SchuVAbdrV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DEN BEZUG VON ABDRUCKEN AUS DEM SCHULDNERVERZEICHNIS (SCHULDNERVERZEICHNISABDRUCKVERORDNUNG - SCHUVABDRV) § 9 ERTEILUNG UND AUFBEWAHRUNG VON ABDRUCKEN (1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln ...
- § 30 ZAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 30 AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf
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