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Trefferliste für 'bewertungsgesetz'
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- Anlage 31 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 31 (ZU § 237 ABSATZ 6 UND 7) ÜBRIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNGEN SOWIE ABBAULAND, GERINGSTLAND UND UNLAND (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2297) Sondernutzungen Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hopfen pro
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- § 175 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 175 ÜBRIGE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNGEN (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
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- Anlage 32 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 32 (ZU § 237 ABSATZ 8) NUTZUNGSART HOFSTELLE (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2298) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Hofflächen pro Ar 6,62 Zuschläge für Flächeneinheit in EUR Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung
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- § 176 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 176 GRUNDVERMÖGEN (1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, 2. das Erbbaurecht, 3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
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- Anlage 33 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 33 (ZU § 238 ABSATZ 2) WEITERE DEN ERTRAGSWERT ERHÖHENDE UMSTÄNDE (Fundstelle: BGBl. I 2021, 2299) Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58 * zum Seitenanfang
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- § 177 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 177 BEWERTUNG (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des
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- Anlage 34 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 34 (ZU § 241 ABSATZ 5) UMRECHNUNGSSCHLÜSSEL FÜR TIERBESTÄNDE IN VIEHEINHEITEN (VE) NACH DEM FUTTERBEDARF (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1824 – 25) Tierart 1 Tier Nach dem Durchschnittsbestand in Stück: Alpakas 0,08
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- § 178 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 178 BEGRIFF DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig
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- Anlage 35 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) ANLAGE 35 (ZU § 241 ABSATZ 5) GRUPPEN DER ZWEIGE DES TIERBESTANDS NACH DER FLÄCHENABHÄNGIGKEIT (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1826) 1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:Pferdehaltung,Pferdezucht,Schafzucht,Schafhaltung
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- § 179 BewG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEWERTUNGSGESETZ (BEWG) § 179 BEWERTUNG DER UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKE Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach
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