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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER DEUTSCHE BAHN AKTIENGESELLSCHAFT (DEUTSCHE BAHN GRÜNDUNGSGESETZ - DBGRG) § 8 WIRKUNG DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung: 1. Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE SPALTUNG DER VON DER TREUHANDANSTALT VERWALTETEN UNTERNEHMEN (SPTRUG) § 10 WIRKUNGEN DER EINTRAGUNG (1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen: 1. Das Vermögen der übertragenden ...