Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'frauen'

Dokument 81 - 90 von 659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 5 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 5 AUSNAHMEN VON DER ANWENDUNG (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, ...
IV. BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003 - Einzelnorm*
... UND DIE VERTRETUNG DES DIENSTHERRN BEI KLAGEN AUS DEM BEAMTENVERHÄLTNIS IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND IV.  Die Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
§ 8 HilfetelefonG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 8 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 9 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 9 QUALIFIKATION VON BEWERBERINNEN UND BEWERBERN (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers ...
§ 11 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 11 ZWECK Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches ...
§ 12 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 12 ERSTELLUNG (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen ...
Inhaltsübersicht EntgTranspG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Ziel des Gesetzes §  2 Anwendungsbereich §  3 Verbot der unmittelbaren und mittelbaren ...
§ 14 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 14 VERÖFFENTLICHUNG UND KENNTNISGABE Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats ...
§ 15 BGleiG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 15 ARBEITSZEITEN, SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN UND ERSTATTUNG VON BETREUUNGSKOSTEN IN BESONDEREN FÄLLEN ...
§ 2 EntgTranspG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 2 ANWENDUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 next

neue Volltext-Suche