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Trefferliste für 'waffg'
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- § 42a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer
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- § 42b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42B VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN IM ÖFFENTLICHEN PERSONENFERNVERKEHR; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR VERBOTSZONEN (1) Es ist verboten, 1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 2. Messerin Verkehrsmitteln des öffentlichen
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- § 42c WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42C KONTROLLBEFUGNIS ZUM VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN, IM ÖFFENTLICHEN PERSONENFERNVERKEHR UND IN VERBOTSZONEN Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote
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- § 43 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 43 ERHEBUNG UND ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des
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- § 44 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 44 ÜBERMITTLUNG AN UND VON MELDEBEHÖRDEN (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: 1. die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, 2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person, 3. den
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- § 44a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 44A BEHÖRDLICHE AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen
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- § 45 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 45 RÜCKNAHME UND WIDERRUF (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich
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- § 46 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 46 WEITERE MAßNAHMEN (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn
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- § 47 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 47 VERORDNUNGEN ZUR ERFÜLLUNG INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ODER ZUR ANGLEICHUNG AN GEMEINSCHAFTSRECHT Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen
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- § 48 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 48 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
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