Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'waffg'
Dokument 81 - 90 von 99 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 38 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 38 AUSWEISPFLICHTEN (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum
...
- § 39 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 39 AUSKUNFTS- UND VORZEIGEPFLICHT, NACHSCHAU (1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen
...
- § 39a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 39A VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR DIE ERSATZDOKUMENTATION Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz
...
- § 39b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 39B ERWERB, BESITZ UND AUFBEWAHRUNG VON SALUTWAFFEN (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen
...
- § 39c WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 39C UNBRAUCHBARMACHUNG VON SCHUSSWAFFEN UND UMGANG MIT UNBRAUCHBAR GEMACHTEN SCHUSSWAFFEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
...
- § 40 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 40 VERBOTENE WAFFEN (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition
...
- § 41 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 41 WAFFENVERBOTE FÜR DEN EINZELFALL (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur
...
- § 42 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42 VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN FÜR VERBOTSZONEN (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder
...
- § 42a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer
...
- § 42b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42B VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN IM ÖFFENTLICHEN PERSONENFERNVERKEHR; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR VERBOTSZONEN (1) Es ist verboten, 1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 2. Messerin Verkehrsmitteln des öffentlichen
...
Seite:
1 2 3 4 5 6 7 8 9
10
neue Volltext-Suche