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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 1064 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1064 AUFHEBUNG DES NIEßBRAUCHS AN BEWEGLICHEN SACHEN Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass
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- § 120 WPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 120 AUFHEBUNG DES VERBOTS (1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder
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- § 31 FamGKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER GERICHTSKOSTEN IN FAMILIENSACHEN (FAMGKG) § 31 ZURÜCKVERWEISUNG, ABÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren
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- § 1 BesatzRBerG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DES BESATZUNGSRECHTS § 1 AUFHEBUNG VON BESATZUNGSRECHT (1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung
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- § 1183 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1183 AUFHEBUNG DER HYPOTHEK Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich
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- § 143 StBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STEUERBERATUNGSGESETZ (STBERG) § 143 AUFHEBUNG DES VERBOTS (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach
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- § 1255 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1255 AUFHEBUNG DES PFANDRECHTS (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) Ist das Pfandrecht
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- § 4c InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 4C AUFHEBUNG DER STUNDUNG Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung
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- § 1313 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1313 AUFHEBUNG DURCH RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen
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- § 1318 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1318 FOLGEN DER AUFHEBUNG (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
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