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Trefferliste für 'beamtenversorgungsgesetz'
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- § 36 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 36 UNFALLRUHEGEHALT (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt
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- § 37 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 37 ERHÖHTES UNFALLRUHEGEHALT (1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet
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- § 38 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 38 UNTERHALTSBEITRAG FÜR FRÜHERE BEAMTE UND FRÜHERE RUHESTANDSBEAMTE (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis
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- § 38a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 38A UNTERHALTSBEITRAG BEI SCHÄDIGUNG EINES UNGEBORENEN KINDES (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch
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- § 39 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 39 UNFALL-HINTERBLIEBENENVERSORGUNG (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
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- § 40 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 40 UNTERHALTSBEITRAG FÜR VERWANDTE DER AUFSTEIGENDEN LINIE Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend
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- § 41 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 41 UNTERHALTSBEITRAG FÜR HINTERBLIEBENE (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles
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- § 42 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 42 HÖCHSTGRENZEN DER HINTERBLIEBENENVERSORGUNG Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder
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- § 43 BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 43 EINMALIGE UNFALLENTSCHÄDIGUNG UND EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG (1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet
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- § 43a BeamtVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 43A SCHADENSAUSGLEICH IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung
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