zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 6 BEOBACHTUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).(2) Die Beobachtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 7 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 8 ALLGEMEINER GRUNDSATZ Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 9 AUFGABEN UND INHALTE DER LANDSCHAFTSPLANUNG; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 10 LANDSCHAFTSPROGRAMME UND LANDSCHAFTSRAHMENPLÄNE (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 11 LANDSCHAFTSPLÄNE UND GRÜNORDNUNGSPLÄNE (1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 12 ZUSAMMENWIRKEN DER LÄNDER BEI DER PLANUNG Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 13 ALLGEMEINER GRUNDSATZ Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 14 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 15 VERURSACHERPFLICHTEN, UNZULÄSSIGKEIT VON EINGRIFFEN; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare ...