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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 3 BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) § 3 ZEITGEBÜHR
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- § 4e EnWG - Einzelnorm



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S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87) in der jeweils geltenden Fassung beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage ...
- § 9 NABEG - Einzelnorm



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(NABEG) § 9 BEHÖRDEN- UND ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG (1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach den §§ 41 und 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze ...
- Eingangsformel BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) EINGANGSFORMEL Auf
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- § 1 BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) § 1 ERHEBUNG
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- § 4 BNetzA BGebV-FreqZut - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DER BUNDESNETZAGENTUR FÜR ELEKTRIZITÄT, GAS, TELEKOMMUNIKATION, POST UND EISENBAHNEN FÜR FREQUENZZUTEILUNGEN (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESNETZAGENTUR - FREQUENZZUTEILUNGEN – - BNETZA BGEBV-FREQZUT) § 4 GEBÜHRENBEFREIUNG
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- § 54 EnWG - Einzelnorm



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ELEKTRIZITÄTS- UND GASVERSORGUNG (ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ - ENWG) § 54 ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden ...
- § 4 BEVVG - Einzelnorm



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§ 4 REGULIERUNGSBEHÖRDE (1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, obliegt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums ...
- § 91 TKG - Einzelnorm



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erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung ...
- § 96 TKG - Einzelnorm



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zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur ...
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