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- § 25 EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 25 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU DEM GESETZ FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE VON FRAUEN UND MÄNNERN AN FÜHRUNGSPOSITIONEN IN DER PRIVATWIRTSCHAFT UND IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1
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- § 1 MForschG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER MEERESFORSCHUNG § 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
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- § 26 EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26 KOMMANDITGESELLSCHAFTEN AUF AKTIEN Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- § 2 MForschG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER MEERESFORSCHUNG § 2 Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 26a EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26A ERGÄNZUNG FORTGEFÜHRTER FIRMEN Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß
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- § 3 MForschG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER MEERESFORSCHUNG § 3 Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben
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- § 26b EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26B ÄNDERUNG DER SATZUNG Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister
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- § 4 MForschG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER MEERESFORSCHUNG § 4 Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), das durch Artikel
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- § 26c EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26C ÜBERGANGSFRISTEN Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die
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- § 5 MForschG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER MEERESFORSCHUNG § 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines Seeschiffs einer nach § 1
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