zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 8 BETEILIGTE GREMIEN (1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt: 1. ein ständiger Stiftungsbeirat und 2. ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.Bei den Mitgliedern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 9 STIFTUNGSBEIRAT (1) Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungsbeirat. Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhaltlichen Arbeitsplanung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 10 FACHBEIRAT (1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden. (2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 11 SATZUNG (1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG DER BUNDESSTIFTUNG GLEICHSTELLUNG § 12 BESCHÄFTIGTE (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS MIT DER BEZEICHNUNG GEPRÜFTER BERUFSSPEZIALIST FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION ODER GEPRÜFTE BERUFSSPEZIALISTIN FÜR FREMDSPRACHIGE KOMMUNIKATION (FREMDSPRACHENKOMMUNIKATION-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG ...