zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 212 AUS DER KAPITALERHÖHUNG BERECHTIGTE Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER VORAUSLEISTUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON ANLAGEN DES BUNDES ZUR SICHERSTELLUNG UND ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERVORAUSLEISTUNGSVERORDNUNG - ENDLAGERVLV) § 3 ART UND UMFANG DES AUFWANDES Die Vorausleistungen können erhoben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 213 TEILRECHTE (1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich. (2) Die Rechte aus einer neuen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER VORAUSLEISTUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON ANLAGEN DES BUNDES ZUR SICHERSTELLUNG UND ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERVORAUSLEISTUNGSVERORDNUNG - ENDLAGERVLV) § 4 ERMITTLUNG DES AUFWANDES, ERHEBUNGSVERFAHREN (1) Der notwendige ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 214 AUFFORDERUNG AN DIE AKTIONÄRE (1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER VORAUSLEISTUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON ANLAGEN DES BUNDES ZUR SICHERSTELLUNG UND ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERVORAUSLEISTUNGSVERORDNUNG - ENDLAGERVLV) § 5 VORAUSLEISTUNGSBESCHEID (1) Die Vorausleistungen werden durch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 215 EIGENE AKTIEN. TEILEINGEZAHLTE AKTIEN (1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil. (2) Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil. Bei ihnen kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER VORAUSLEISTUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON ANLAGEN DES BUNDES ZUR SICHERSTELLUNG UND ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERVORAUSLEISTUNGSVERORDNUNG - ENDLAGERVLV) § 6 VERTEILUNG DES AUFWANDES (1) Der notwendige Aufwand wird wie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 216 WAHRUNG DER RECHTE DER AKTIONÄRE UND DRITTER (1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. (2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER VORAUSLEISTUNGEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON ANLAGEN DES BUNDES ZUR SICHERSTELLUNG UND ZUR ENDLAGERUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERVORAUSLEISTUNGSVERORDNUNG - ENDLAGERVLV) § 7 FÄLLIGKEIT DER VORAUSLEISTUNGEN (1) Die Vorausleistung und der ...