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Trefferliste für 'immobilien'

Dokument 81 - 90 von 242 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 2 VOR-REIT Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim Bundeszentralamt für Steuern als Vor-REIT ...
§ 4 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 4 MINDESTNENNBETRAG DES GRUNDKAPITALS Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro. * zum Seitenanfang ...
§ 5 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 5 FORM DER AKTIEN (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen ...
§ 6 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 6 FIRMA Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ...
§ 7 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 7 BEZEICHNUNGSSCHUTZ Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder ...
§ 8 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 8 ANMELDUNG ALS REIT-AKTIENGESELLSCHAFT Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister ...
§ 9 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 9 SITZ Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 10 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 10 BÖRSENZULASSUNG (1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ...
§ 231 KAGB - Einzelnorm*
... KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 231 ZULÄSSIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE; ANLAGEGRENZEN (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; 2. Grundstücke ...
§ 11 REITG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEUTSCHE IMMOBILIEN-AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT BÖRSENNOTIERTEN ANTEILEN (REIT-GESETZ - REITG) § 11 STREUUNG DER AKTIEN (1) Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden. Im Zeitpunkt der Börsenzulassung ...
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