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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
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- § 5 InstitutsVergV - Einzelnorm



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dass das Institut zum Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt.In bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der ...
- § 37 SolvV - Einzelnorm



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(SOLVABILITÄTSVERORDNUNG - SOLVV) § 37 MAXIMAL AUSSCHÜTTUNGSFÄHIGER BETRAG (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert ...
- § 2 GwG - Einzelnorm



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(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen ...
- § 4 ZAGAnzV - Einzelnorm



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. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder 2. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit ...
- § 2 FKAG - Einzelnorm



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) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind konglomeratsangehörige 1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, 2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. Versicherungs ...
- § 62 PrüfbV - Einzelnorm



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Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen. (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten ...
- § 3 InhKontrollV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 3 ANGABEN ZUM EMPFANGSBEVOLLMÄCHTIGTEN IM INLAND Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
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- § 2 WpHG - Einzelnorm



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zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie ...
- § 16g FinDAG - Einzelnorm



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nur 4 500 Euro, b) 6 500 Euro für aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden ...
- § 8 InhKontrollV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 8 ALLGEMEINE UNTERLAGEN UND ERKLÄRUNGEN Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen
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