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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- Art 2 DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm



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DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR ART 2 Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 8 Absatz 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des ...
- Art 3 DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm



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DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR ART 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen ...
- § 20 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 20 PFLICHTEN DES FÜR DEN UMSCHLAG VERANTWORTLICHEN Der für den Umschlag Verantwortliche 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige Behörde
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- § 21 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 21 PFLICHTEN DES BEFÖRDERERS Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen
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- § 22 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 22 PFLICHTEN DES REEDERS Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach Kapitel
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- Eingangsformel SeeBewachV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März
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- Anlage 1 GGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI DER BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (GEFAHRGUTKOSTENVERORDNUNG - GGKOSTV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 1) GEBÜHRENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321) Inhaltsübersicht Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende
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- § 9 SeeAufgG - Einzelnorm



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und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung ...
- § 2 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 2 Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Sicherung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von Seereisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß den erhöhten Gefahren ...
- § 24 KSchG - Einzelnorm



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(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe ...
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