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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 81 - 90 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 12 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 12 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
§ 13 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 13 ISO-NORMEN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen ...
§ 14 SeeEigensichV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 14 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZU § 7 ABSATZ 2A Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem ...
Eingangsformel DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm*
... DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR EINGANGSFORMEL  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: * ...
Art 2 DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm*
... DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR ART 2  Soweit das Abkommen aufgrund seines Artikels 8 Absatz 2 für die Zeit vor dem Inkrafttreten des ...
Art 3 DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm*
... DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR ART 3  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen ...
Anlage 1 GGKostV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR MAßNAHMEN BEI DER BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (GEFAHRGUTKOSTENVERORDNUNG - GGKOSTV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 1) GEBÜHRENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321) Inhaltsübersicht   Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende ...
§ 2 SeeVerkSiV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 2  Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Sicherung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von Seereisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß den erhöhten Gefahren ...
§ 9 SeeAufgG - Einzelnorm*
... und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung ...
§ 30 MinStG - Einzelnorm*
... erzielt werden. (3) Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten: 1. Vermietung eines Seeschiffs an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das ...
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