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Trefferliste für 'tier'
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- § 16 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 16 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
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- § 41 BmTierSSchV - Einzelnorm



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1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, ...
- § 7 BNatSchG - Einzelnorm



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- BNATSCHG) § 7 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; 2. Naturhaushalt die Naturgüter ...
- § 54 BNatSchG - Einzelnorm



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, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die 1. im Inland ...
- § 24 TierGesG - Einzelnorm



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In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist, 2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der ...
- § 15 StrlSchG - Einzelnorm



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IONISIERENDER STRAHLUNG (STRAHLENSCHUTZGESETZ - STRLSCHG) § 15 BESONDERE VORAUSSETZUNGEN BEI TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWENDUNG AM TIER IN DER TIERHEILKUNDE Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde ...
- § 4 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 4 VERBOTENE HANDLUNGEN, VERFAHREN UND GERÄTE (1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht
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- § 6 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 6 AUFNAHME- UND AUSLIEFERUNGSBUCH (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den
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- § 15 BArtSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN (BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG - BARTSCHV) § 15 AUSGABE VON KENNZEICHEN (1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen
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- § 44 BNatSchG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 44 VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERS GESCHÜTZTE UND BESTIMMTE ANDERE TIER- UND PFLANZENARTEN (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten ...
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