zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 38A SICHERUNGSEINRICHTUNGEN GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN (1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDFÜNFZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (53. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 6 NICHTÖFFENTLICHKEIT (1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 38B FAHRZEUG-ALARMSYSTEME In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDZWANZIGSTE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (25. AUSNAHMEVERORDNUNG ZUR STVZO) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absatzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LUFTVZO) § 78 ERLAUBNIS, RÜCKNAHME UND WIDERRUF (1) Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGS- UND ALLGEMEINE PRÜFUNGSVERFAHREN FÜR DIE MEISTERPRÜFUNG IM HANDWERK UND IN HANDWERKSÄHNLICHEN GEWERBEN (MEISTERPRÜFUNGSVERFAHRENSVERORDNUNG - MPVERFV) § 7 RÜCKTRITT, NICHTTEILNAHME (1) Von jedem Teil der Meisterprüfung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) § 39 RÜCKWÄRTSGANG Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen – müssen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO) ANLAGE XXIV (ZU § 47) MAßNAHMEN GEGEN DIE VERUNREINIGUNG DER LUFT DURCH GASE VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT FREMD- UND SELBSTZÜNDUNGSMOTOREN (Fundstelle: BGBl. I 2012, 888 - 897) (Definition bedingt schadstoffarmer ...