zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 2A SIEGELDIENST; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 102B STEUERENTLASTUNG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN PERSONENNAHVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss – ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 3 INFORMATION ZU BEHÖRDEN UND ÜBER IHRE VERFAHREN IN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN NETZEN (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103 STEUERENTLASTUNG FÜR BETRIEBE DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 4 ELEKTRONISCHE BEZAHLMÖGLICHKEITEN (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103A STEUERENTLASTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE STREITKRÄFTE UND HAUPTQUARTIERE (NATO) (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 4A ELEKTRONISCHER RECHNUNGSEMPFANG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103B STEUERENTLASTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEMEINSAMEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK(GSVP) (1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ELEKTRONISCHEN VERWALTUNG (E-GOVERNMENT-GESETZ - EGOVG) § 5 NACHWEISABRUF; NACHWEISERBRINGUNG (1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 104 STEUERVERGÜTUNG FÜR DIPLOMATENBENZIN UND -DIESELKRAFTSTOFF (1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für ...