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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 308 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 308 BEFUGNISSE DES BESCHWERDEGERICHTS (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden
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- § 2 THWAbrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABRECHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES TECHNISCHEN HILFSWERKS (THW-ABRECHNUNGSVERORDNUNG - THWABRV) § 2 BEMESSUNG UND ERMITTLUNG VON KOSTEN SOWIE GELTENDMACHUNG DER ANSPRÜCHE (1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte
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- § 309 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 309 ENTSCHEIDUNG (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht
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- § 3 THWAbrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABRECHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES TECHNISCHEN HILFSWERKS (THW-ABRECHNUNGSVERORDNUNG - THWABRV) § 3 VERZICHT (1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines
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- § 310 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 310 WEITERE BESCHWERDE (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde
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- § 4 THWAbrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABRECHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES TECHNISCHEN HILFSWERKS (THW-ABRECHNUNGSVERORDNUNG - THWABRV) § 4 ABRECHNUNG VON AUF GRUND EINER VEREINBARUNG GELEISTETER TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer
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- § 311 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 311 SOFORTIGE BESCHWERDE (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der
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- § 5 THWAbrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABRECHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES TECHNISCHEN HILFSWERKS (THW-ABRECHNUNGSVERORDNUNG - THWABRV) § 5 VERWALTUNGSVORSCHRIFT Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift
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- § 311a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 311A NACHTRÄGLICHE ANHÖRUNG DES GEGNERS (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern
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- § 6 THWAbrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ABRECHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN DES TECHNISCHEN HILFSWERKS (THW-ABRECHNUNGSVERORDNUNG - THWABRV) § 6 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft
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