zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 7 VERFAHREN DER DATENÜBERMITTLUNGEN MIT DER REGISTERMODERNISIERUNGS- BEHÖRDE UND ZWISCHEN ÖFFENTLICHEN STELLEN (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 8 BEFUGNISSE UND VERANTWORTLICHKEITEN (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung des einzelnen Datenabrufs trägt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 9 PROTOKOLLIERUNG (1) Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 10 QUALITÄTSSICHERUNG (1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Qualitätssicherung der nach § 4 Absatz 2 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 11 LÖSCHUNG Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 12 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 13 PRÜFUNG DURCH DEN ODER DIE BUNDESBEAUFTRAGTEN FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT Der oder die Bundesbeauftragte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 14 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN (1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 15 AUSSCHLUSS ABWEICHENDEN LANDESRECHTS Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINFÜHRUNG UND VERWENDUNG EINER IDENTIFIKATIONSNUMMER IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG (IDENTIFIKATIONSNUMMERNGESETZ - IDNRG) § 16 EVALUIERUNG (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag im dritten ...