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Trefferliste für 'verwendung'

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§ 23a AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 23A ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDESVERWALTUNGSAMTES Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig. * zum Seitenanfang * ...
§ 23b AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 23B (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 23c AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 23C (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 23d AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 23D ZUSTÄNDIGKEIT DES BUNDESAMTES FÜR DIE SICHERHEIT DER NUKLEAREN ENTSORGUNG Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig ...
§ 24a AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 24A INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT; INFORMATIONSÜBERMITTLUNG (1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen ...
§ 24b AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 24B SELBSTBEWERTUNG UND INTERNATIONALE PRÜFUNG (1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Sicherheit der Entsorgung ...
§ 25 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 25 HAFTUNG FÜR KERNANLAGEN (1) Beruht ein nuklearer Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für die Haftung ...
§ 25a AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 25A HAFTUNG FÜR REAKTORSCHIFFE (1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgender Maßgabe ...
§ 26 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 26 HAFTUNG IN ANDEREN FÄLLEN (1) Wird in anderen als den in dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Fällen ...
§ 27 AtG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 27 MITWIRKENDES VERSCHULDEN DES VERLETZTEN Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so ...
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