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Trefferliste für 'zivilprozessordnung'
Dokument 911 - 920 von 2216 Treffer,
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- § 811c ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 811C VORWEGPFÄNDUNG (1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar
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- § 812 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 812 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 813 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 813 SCHÄTZUNG (1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann
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- § 813a ZPO - Einzelnorm



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- § 813b ZPO - Einzelnorm



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- § 814 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 814 ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)(2) Eine öffentliche Versteigerung
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- § 815 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 815 GEPFÄNDETES GELD (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen
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- § 816 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 816 ZEIT UND ORT DER VERSTEIGERUNG (1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich
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- § 817 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 817 ZUSCHLAG UND ABLIEFERUNG (1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung
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- § 817a ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 817A MINDESTGEBOT (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem
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