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Trefferliste für 'bgb'

Dokument 921 - 930 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1766 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1766 EHE ZWISCHEN ANNEHMENDEM UND KIND Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ...
§ 1766a BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1766A ANNAHME VON KINDERN DES NICHTEHELICHEN PARTNERS (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme ...
§ 1767 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1767 ZULÄSSIGKEIT DER ANNAHME, ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden ...
§ 1768 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1768 ANTRAG (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden ...
§ 1769 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1769 VERBOT DER ANNAHME Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
§ 1770 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1770 WIRKUNG DER ANNAHME (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen ...
§ 1771 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1771 AUFHEBUNG DES ANNAHMEVERHÄLTNISSES Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund ...
§ 1772 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1772 ANNAHME MIT DEN WIRKUNGEN DER MINDERJÄHRIGENANNAHME (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der ...
§ 1773 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1773 VORAUSSETZUNGEN DER VORMUNDSCHAFT; BESTELLUNG DES VORMUNDS (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1. er nicht unter elterlicher Sorge ...
§ 1774 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1774 VORMUND (1) Zum Vormund kann bestellt werden: 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), 3. ein ...
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