, umso höher die Genauigkeit.



... 1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Berechtigte, die a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland ...



...



...



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND FÜR DIE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI KLAGEN DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WOHNEN, STADTENTWICKLUNG UND BAUWESEN IN ANGELEGENHEITEN DER ...



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND FÜR DIE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI KLAGEN DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WOHNEN, STADTENTWICKLUNG UND BAUWESEN IN ANGELEGENHEITEN DER ...



...



...



...



...



... Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 65 VERWALTUNG VON EU-AIF DURCH AUSLÄNDISCHE AIF-VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN, FÜR DIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND REFERENZMITGLIEDSTAAT IST (1) Die Verwaltung eines EU-AIF durch eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik ...