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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM ZUSATZPROTOKOLL VOM 13. MÄRZ 1980 ZUM ABKOMMEN VOM 16. JUNI 1959 ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN ...
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GESETZ ZUR REGELUNG DES SCHULDENWESENS DES BUNDES (BUNDESSCHULDENWESENGESETZ - BSCHUWG) § 18 BESONDERE AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN (1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf im Rahmen der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner ...