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Trefferliste für 'bgb'
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- § 1775 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1775 MEHRERE VORMÜNDER (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für
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- § 1776 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1776 ZUSÄTZLICHER PFLEGER (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger
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- § 1777 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1777 ÜBERTRAGUNG VON SORGEANGELEGENHEITEN AUF DIE PFLEGEPERSON ALS PFLEGER (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten
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- § 1778 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1778 AUSWAHL DES VORMUNDS DURCH DAS FAMILIENGERICHT (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person
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- § 1779 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1779 EIGNUNG DER PERSON; VORRANG DES EHRENAMTLICHEN VORMUNDS (1) Eine natürliche Person muss nach 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen, 2. ihren persönlichen Eigenschaften, 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer
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- § 1780 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1780 BERÜCKSICHTIGUNG DER BERUFLICHEN BELASTUNG DES BERUFS- UND VEREINSVORMUNDS Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang
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- § 1781 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1781 BESTELLUNG EINES VORLÄUFIGEN VORMUNDS (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht
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- § 1782 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1782 BENENNUNG UND AUSSCHLUSS ALS VORMUND DURCH DIE ELTERN (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft
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- § 1783 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1783 ÜBERGEHEN DER BENANNTEN PERSON (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, 2. ihre Bestellung dem Wohl
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- § 1784 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1784 AUSSCHLUSSGRÜNDE (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person, 1. die minderjährig ist, 2. für die ein Betreuer bestellt
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