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erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
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durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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und die Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular * ...
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der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997 in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
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2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER ARBEITNEHMERERFINDUNGEN SCHLUßFORMEL Der Bundesminister der Justiz * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden. Fußnote (+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 +++) * zum Seitenanfang ...
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das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen. Fußnote (+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs ...