zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) § 4 AUSGABE DER PLAKETTEN Ausgabestellen für die Plaketten sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 29 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN (1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) § 5 NACHWEIS DER SCHADSTOFFGRUPPE FÜR IM INLAND ZUGELASSENE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 30 AUSWERTUNG UND BEURTEILUNG VON KONTINUIERLICHEN MESSUNGEN, MESSBERICHT ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) § 6 NACHWEIS DER SCHADSTOFFGRUPPE FÜR IM AUSLAND ZUGELASSENE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) ANHANG 1 PLAKETTENMUSTER (ZU § 2 ABS. 1 UND § 3 ABS. 1) (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 32 ZULASSUNG VON AUSNAHMEN (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) ANHANG 2 ZUORDNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE ZU DEN SCHADSTOFFGRUPPEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 34 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN Andere oder weitergehende Anforderungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 36 ANLAGENREGISTER (1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit ...