zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 38 AUSGLEICH DURCH DEN BUND (1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter seinen Schaden im Inland erlitten und gewähren ihm das auf den Schadensfall ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 39 AUSNAHMEN VON DEN LEISTUNGEN DES BUNDES (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 40 KLAGEN GEGEN DEN INHABER EINER KERNANLAGE, DIE IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT GELEGEN IST (1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 40A GERICHTSSTAND FÜR SCHADENSERSATZKLAGEN GEGEN DEN INHABER EINER KERNANLAGE (1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 40B GERICHTSSTAND BEI KLAGEN AUF FREISTELLUNG NACH § 34 Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 40C STAATENKLAGERECHT Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 41 INTEGRIERTES SICHERUNGS- UND SCHUTZKONZEPT Das integrierte Sicherungs-und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 42 SCHUTZZIELE Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind die Verhinderung 1. der Freisetzung und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 43 UMFANG DES ERFORDERLICHEN SCHUTZES GEGEN STÖRMAßNAHMEN ODER SONSTIGE EINWIRKUNGEN DRITTER (1) Der Genehmigungsinhaber stellt den erforderlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 44 FUNKTIONSVORBEHALT (1) Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter werden nach dem Stand der Erkenntnisse durch die ...