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Trefferliste für '1975 and bgb'
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- § 1780 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1780 BERÜCKSICHTIGUNG DER BERUFLICHEN BELASTUNG DES BERUFS- UND VEREINSVORMUNDS Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang
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- § 1781 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1781 BESTELLUNG EINES VORLÄUFIGEN VORMUNDS (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht
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- § 1782 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1782 BENENNUNG UND AUSSCHLUSS ALS VORMUND DURCH DIE ELTERN (1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft
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- § 1783 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1783 ÜBERGEHEN DER BENANNTEN PERSON (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, 2. ihre Bestellung dem Wohl
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- § 1784 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1784 AUSSCHLUSSGRÜNDE (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person, 1. die minderjährig ist, 2. für die ein Betreuer bestellt
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- § 1785 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1785 ÜBERNAHMEPFLICHT; WEITERE BESTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären
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- § 1786 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1786 AMTSVORMUNDSCHAFT BEI FEHLEN EINES SORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind
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- § 1787 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1787 AMTSVORMUNDSCHAFT BEI VERTRAULICHER GEBURT Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 1788 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1788 RECHTE DES MÜNDELS Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss
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- § 1789 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1789 SORGE DES VORMUNDS; VERTRETUNG UND HAFTUNG DES MÜNDELS (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt
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