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Trefferliste für '1975 and bgb'

Dokument 961 - 970 von 2659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1790 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1790 AMTSFÜHRUNG DES VORMUNDS; AUSKUNFTSPFLICHT (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ...
§ 1791 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1791 AUFNAHME DES MÜNDELS IN DEN HAUSHALT DES VORMUNDS Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; ...
§ 1792 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1792 GEMEINSCHAFTLICHE FÜHRUNG DER VORMUNDSCHAFT, ZUSAMMENARBEIT VON VORMUND UND PFLEGER (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information ...
§ 1793 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1793 ENTSCHEIDUNG BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1. gemeinschaftlichen Vormündern ...
§ 1794 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1794 HAFTUNG DES VORMUNDS (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ...
§ 1795 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1795 GEGENSTAND DER PERSONENSORGE; GENEHMIGUNGSPFLICHTEN (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner ...
§ 1796 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1796 VERHÄLTNIS ZWISCHEN VORMUND UND PFLEGEPERSON (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für ...
§ 1797 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1797 ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DER PFLEGEPERSON (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. ...
§ 1798 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1798 GRUNDSÄTZE UND PFLICHTEN DES VORMUNDS IN DER VERMÖGENSSORGE (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden ...
§ 1799 BGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1799 GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSGESCHÄFTE (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts ...
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