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-betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren. (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt. (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt ...
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