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Trefferliste für 'inverkehrbringen'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 29 EIGV - Einzelnorm



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und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden ...
- § 38a EIGV - Einzelnorm



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und 2. auf dem neuesten Stand zu halten. (2) Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. Sie haben Änderungen der Angaben ...
- § 39 EIGV - Einzelnorm



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- EIGV) § 39 FAHRZEUGKENNZEICHNUNG (1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung. (2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ...
- Anlage 4 EIGV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGEN FÜR DAS EISENBAHNSYSTEM (EISENBAHN-INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGSVERORDNUNG - EIGV) ANLAGE 4 (ZU § 9 ABSATZ 3 UND 4 SOWIE § 21 ABSATZ 2) MAßNAHMEN, DIE FÜR DIE BESTANDTEILE DES EISENBAHNSYSTEMS
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- Anlage 6 EIGV - Einzelnorm



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) Nr. 402/2013 bereits erfolgt ist, und 3.2.2 Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen. 3.3 Benennung der Prüfer* Für genehmigungspflichtige ...
- § 4 FoVG - Einzelnorm



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enthält, darf nur unter der Kategorie "Geprüft" zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes. (4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers ...
- § 14 FoVG - Einzelnorm



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den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
- § 15 FoVG - Einzelnorm



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Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als ...
- § 1 HopfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HOPFENGESETZ § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 1. über a) die Zertifizierung, b) das Bescheinigungsverfahren, c) die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung
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- § 17 FoVG - Einzelnorm



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gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines Inhabers gemeinsame Bücher führen. (3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind ...
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