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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
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- § 47i GWB - Einzelnorm



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GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 47I ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN UND AUFSICHTSSTELLEN (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit folgenden Stellen zusammen: 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ...
- § 6 PersBG - Einzelnorm



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(1) Die Frauenbeauftragte ist frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes zu bestellen. (2) Die Aufgaben ...
- § 47j GWB - Einzelnorm



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sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen mit der Bundesnetzagentur die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen ...
- § 48 GWB - Einzelnorm



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auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- Inhaltsübersicht KapResV - Einzelnorm



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§ 39 Durchsetzung von Vertragsstrafen § 40 Rückgabe der Sicherheiten § 41 Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 42 Festlegungen § 43 Betriebsuntersagung Teil 8 Schlussbestimmungen § 44 Auskunftsanspruch § 45 Löschung von Daten § 46 Rechtsschutz ...
- § 8 KapResV - Einzelnorm



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für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt. (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen. (3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und ...
- § 10 KapResV - Einzelnorm



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dürfen Art und Verzinsung der Sicherheitsleistung jeweils vor der Durchführung des Beschaffungsverfahrens in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur bestimmen. Treffen sie keine Regelungen, ist die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen zu erbringen. Der Bürge muss eine Person sein, die 1. nach ...
- § 11 KapResV - Einzelnorm



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für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und 9. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
- § 12 KapResV - Einzelnorm



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Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent. (3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens ...
- § 16 KapResV - Einzelnorm



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ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur, 5. für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport ...
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