zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN SOWIE DIE PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG FÜR LEHRGÄNGE FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT (FAHRGASTSICHERHEITSLEHRGÄNGE-ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - FAHRSILEHRGZULV) § 16 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) Die Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 17 DIENSTREISEN (1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. (2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN SOWIE DIE PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG FÜR LEHRGÄNGE FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT (FAHRGASTSICHERHEITSLEHRGÄNGE-ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - FAHRSILEHRGZULV) § 17 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 18 ÜBERGANGSGELD (1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erhält Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS ZULASSUNGSVERFAHREN SOWIE DIE PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG FÜR LEHRGÄNGE FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT (FAHRGASTSICHERHEITSLEHRGÄNGE-ZULASSUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG - FAHRSILEHRGZULV) ANLAGE (ZU § 8) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ERFOLGREICHE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 19 ANSPRUCH AUF ALTERSENTSCHÄDIGUNG (1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE FREIZÜGIGKEIT VON UNIONSBÜRGERN (FREIZÜGIGKEITSGESETZ/EU - FREIZÜGG/EU) § 1 ANWENDUNGSBEREICH; BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von 1. Unionsbürgern, 2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 20 HÖHE DER ALTERSENTSCHÄDIGUNG Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE FREIZÜGIGKEIT VON UNIONSBÜRGERN (FREIZÜGIGKEITSGESETZ/EU - FREIZÜGG/EU) § 2 RECHT AUF EINREISE UND AUFENTHALT (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 21 BERÜCKSICHTIGUNG VON ZEITEN IN ANDEREN PARLAMENTEN (1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten ...