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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 1 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 2 (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) wenn er nicht die ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 3 (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 4 (1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 5 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 6 - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 7 (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) §§ 8 UND 9 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 10 (1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 11 (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident ...