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Trefferliste für 'heilpraktikergesetz'

Dokument 11 - 20 von 26 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 1  - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 2 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 2  (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) wenn er nicht die ...
§ 3 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 3  (1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. (2) Der Bescheid ist dem Antragsteller ...
§ 4 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 4  (1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei ...
§ 5 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 5  - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 6 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 6  - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 7 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 7  (1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden ...
§§ 8 und 9 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) §§ 8 UND 9 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 10 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 10  (1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige ...
§ 11 HeilprGDV 1 - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUM GESETZ ÜBER DIE BERUFSMÄßIGE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE OHNE BESTALLUNG (HEILPRAKTIKERGESETZ) § 11  (1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident ...
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