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- § 45 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 45 VERKEHRSZEICHEN UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten
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- § 46 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 46 AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN, ERLAUBNISSE UND BEWOHNERPARKAUSWEISE (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über
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- § 47 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 47 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle
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- § 48 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 48 VERKEHRSUNTERRICHT Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen
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- § 49 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 49 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach §
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- § 50 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 50 SONDERREGELUNG FÜR DIE INSEL HELGOLAND Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 51 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 51 BESONDERE KOSTENREGELUNG Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 51a StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 51A ÜBERLEITUNG Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021
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- § 52 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 52 ÜBERGANGS- UND ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: 1. § 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25
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- § 53 StVO 2013 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 53 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
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