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Trefferliste für 'stvo'
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- § 43 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 43 VERKEHRSEINRICHTUNGEN (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde
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- § 44 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 44 SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden
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- § 44a StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 44A BESONDERE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES FERNSTRAßEN-BUNDESAMTES (1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen
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- § 45 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 45 VERKEHRSZEICHEN UND VERKEHRSEINRICHTUNGEN (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten
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- § 46 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 46 AUSNAHMEGENEHMIGUNG UND ERLAUBNIS (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
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- § 47 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 47 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle
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- § 48 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 48 VERKEHRSUNTERRICHT Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen
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- § 49 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 49 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach §
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- § 50 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 50 SONDERREGELUNG FÜR DIE INSEL HELGOLAND Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 51 StVO 2013 - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRS-ORDNUNG (STVO) § 51 BESONDERE KOSTENREGELUNG Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt. * zum Seitenanfang * Impressum
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