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Trefferliste für 'extremist or entlassung'

Dokument 31 - 40 von 547 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 70 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 70 ENTLASSUNG Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der ...
§ 23 BeamtStG - Einzelnorm**
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 23 ENTLASSUNG DURCH VERWALTUNGSAKT (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern ...
§ 1 BMFSFJBAFzAZustAnO - Einzelnorm**
... FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND AUF DAS BUNDESAMT FÜR FAMILIE UND ZIVILGESELLSCHAFTLICHE AUFGABEN (BMFSFJBAFZAZUSTANO) § 1 ERNENNUNG UND ENTLASSUNG VON BEAMTINNEN UND BEAMTEN Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung ...
§ 1 BKMZustAnO - Einzelnorm**
... ZUSTÄNDIGKEITEN DER BEAUFTRAGTEN DER BUNDESREGIERUNG FÜR KULTUR UND MEDIEN (BKM-ZUSTÄNDIGKEITSANORDNUNG - BKMZUSTANO) § 1 ERNENNUNG UND ENTLASSUNG Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich ...
§ 37 BBG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBEAMTENGESETZ (BBG) § 37 ENTLASSUNG VON BEAMTINNEN AUF WIDERRUF UND BEAMTEN AUF WIDERRUF (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt ...
§ 39 BBG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBEAMTENGESETZ (BBG) § 39 FOLGEN DER ENTLASSUNG Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit ...
§ 140 BBG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBEAMTENGESETZ (BBG) § 140 AUFSCHUB DER ENTLASSUNG UND DES RUHESTANDS Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der ...
§ 57 BeamtStG - Einzelnorm**
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 57 AUFSCHUB DER ENTLASSUNG UND DES RUHESTANDS Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn ...
§ 296 FamFG - Einzelnorm**
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 296 ENTLASSUNG DES BETREUERS UND BESTELLUNG EINES NEUEN BETREUERS (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer ...
§ 6 BBankPersV - Einzelnorm**
... ZUR REGELUNG DER RECHTSVERHÄLTNISSE DES PERSONALS DER DEUTSCHEN BUNDESBANK (BUNDESBANKPERSONAL-VERORDNUNG - BBANKPERSV) § 6 HINAUSSCHIEBEN EINER ENTLASSUNG AUF ANTRAG Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben ...
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