(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
Biologische Technologien,
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;
- 3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
- b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.