(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
- 1.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 2.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 3.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 4.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
- 5.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 6.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 7.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 8.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
- 9.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
- 10.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
- 11.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,
- 12.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 13.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 14.
Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,
- 15.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
- 16.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,
- 17.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
- 18.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
- 19.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 20.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.